Nutzungsbedingungen der Energie Codes und Services GmbH für die Vergabe und Verwaltung der BDEW-Codenummern für den deutschen Strommarkt

Mit Wirkung zum 01.01.2017 hat die Energie Codes und Services GmbH (nachfolgend „GmbH“) die Vergabe und Verwaltung der BDEW-Codenummern samt aller Nutzungsverträge vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. („BDEW“) übernommen. Die nachstehenden Nutzungsbedingungen gelten ab dem 01.01.2017 für die vertragliche Zuteilung und Nutzung einer BDEW-Codenummer (BDEW-Codenummernvertrag) sowie für die Nutzung sämtlicher bereits erteilter BDEW-Codenummern. Mit der Nutzung der BDEW-Codenummern nach dem 01.01.2017 akzeptiert der BDEW-Codenummerninhaber diese Nutzungsbedingungen.

Die Vergabe der BDEW-Codenummern erfolgt ausschließlich zur Teilnahme im deutschen Strommarkt. Es ist untersagt, die in der BDEW-Codenummerndatenbank enthaltenen Daten für andere Zwecke zu nutzen (wie beispielsweise allgemeine Anschreiben an Unternehmen, Werbung etc.).

Neben den gesetzlichen Regelungen (z. B. Energiewirtschaftsgesetz, Erneuerbare Energien Gesetz, Netzzugangsverordnung) gelten die von den Beschlusskammern 6 und 7 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (nachfolgend „BNetzA“) veröffentlichten Festlegungen zu Geschäftsprozessen und Datenformaten.

§1 Antragsberechtigung
(1) Jede juristische Person oder natürliche Person, die am deutschen Strommarkt teilnimmt, ist berechtigt, eine BDEW-Codenummer zu beantragen, wenn sie noch keine BDEW-Codenummer besitzt. Jedes Unternehmen benötigt für jede Marktrolle im Strommarkt eine gesonderte Codenummer.
(2) Eine BDEW-Mitgliedschaft ist für die Beantragung und Nutzung einer BDEW-Codenummer nicht erforderlich.
(3) Eine Beantragung der BDEW-Codenummer zum Zwecke der Weitergabe oder des Handels ist untersagt.

§ 2 Antrag auf Vergabe einer neuen BDEW-Codenummer
(1) Der Antrag auf Vergabe einer BDEW-Codenummer erfolgt über die Website "www.bdew-codes.de. Der Antragsteller erkennt mit dem Absenden des Antrags diese Nutzungsbedingungen an.

(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
• Firma des zukünftigen BDEW-Codenummerninhabers in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut bzw. Vorname und Name, wenn zukünftiger Codeinhaber eine natürliche Person ist
• Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
• Firmenhomepage
• Marktfunktion
• E-Mail-Adresse
• Ansprechpartner samt Kontaktdaten (Vorname und Name, Abteilung/Bereich, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse)
• Falls vorhanden die Global Location Number (GLN von GS1), wenn diese – ggf. alternativ - in einer Marktfunktion im deutschen Strommarkt genutzt werden soll

Der Antragsteller versichert mit dem Antrag, dass seine darin enthaltenen Angaben richtig sind und er zur Beantragung und späteren Nutzung der BDEW-Codenummer berechtigt ist, insbesondere, dass Registrierung und beabsichtigte Nutzung der BDEW-Codenummer weder Rechte Dritter verletzen noch gegen allgemeine Gesetze verstoßen. Er sichert ferner die Einhaltung dieser Nutzungsbedingungen zu. Er sichert darüber hinaus zu, eine BDEW-Codenummer ausschließlich im deutschen Strommarkt zu verwenden.

(3) Der BDEW-Codenummerninhaber stimmt mit dem Antrag einer Veröffentlichung seiner zugewiesenen BDEW-Codenummer samt den mit dem Antrag übermittelten Angaben zu.

§ 3 Vergabe von BDEW-Codenummern durch die GmbH
(1) Die Prüfung des Antrags und Vergabe der BDEW-Codenummern erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Bei korrektem und vollständigem Antrag erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zuteilung der BDEW-Codenummer durch die GmbH per E-Mail. Eine Ablehnung, versehen mit Begründung, erfolgt ebenfalls per E-Mail.

(2) Mit Zuteilung der BDEW-Codenummer kommt zwischen der GmbH und dem Antragsteller ein Vertrag mit diesen Nutzungsbedingungen zustande.

(3) Die GmbH sichert zu, die personenbezogenen Daten des Antragstellers bzw. BDEW-Codenummerninhabers nur an mit der Abwicklung und Durchführung des BDEW-Codenummernvertrages befasste Dritte weiterzugeben und nicht für Zwecke der Werbung zu nutzen oder weiterzugeben.

§ 4 Pflichten der GmbH
(1) Der GmbH stellt sicher, dass BDEW-Codenummern nicht mehrfach vergeben werden (Kollisionsfreiheit).

(2) Der GmbH ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Registrierung einer BDEW-Codenummer oder ihre Nutzung durch den BDEW-Codenummerninhaber Rechte Dritter verletzt.

(3) Der GmbH veröffentlicht auf der www.bdew-codes.de die Liste der Unternehmen mit den im Antrag übermittelten Daten und der zugeteilten BDEW-Codenummern.

§ 5 Rechte und Pflichten des BDEW-Codenummerninhabers
(1) Der BDEW-Codenummerninhaber kann die zugewiesene BDEW-Codenummer im Rechtsverkehr verwenden. Der BDEW-Codenummerninhaber ist verpflichtet, umgehend nach Zuteilung die korrekte Veröffentlichung der ihm zugewiesenen BDEW-Codenummer und der zugehörigen Daten auf der Internetseite zu überprüfen und die GmbH unverzüglich über Fehler zu benachrichtigen. Sofern eine solche Benachrichtigung durch den BDEW-Codenummerninhaber nicht innerhalb von zehn Werktagen ab Zuteilungsmitteilung erfolgt, gilt die Veröffentlichung seiner Codenummer in den Registern als korrekt. Eine Haftung der GmbH ist, sofern eine solche Benachrichtigungsmitteilung durch den BDEW-Codenummerninhaber nicht erfolgt, nach Ablauf von zehn Werktagen ab Zuteilungsmitteilung ausgeschlossen.

(2) Der BDEW-Codenummerninhaber verpflichtet sich, der GmbH unverzüglich mitzuteilen, sofern sich Änderungen an seinen zur Verfügung gestellten Daten ergeben. Der Ansprechpartner für die BDEW-Codenummer kann seine persönlichen Kontaktdaten selbst ändern, alle anderen Änderungen sind der GmbH per E-Mail bzw. auf dem von der GmbH vorgegebenen Weg zu übermitteln.

(3) Der BDEW-Codenummerninhaber teilt unverzüglich ebenfalls mit, wenn er seine Geschäftstätigkeit einstellt bzw. nicht mehr am deutschen Strommarkt teilnimmt, seine BDEW-Codenummer wird dann gesperrt.

(4) BDEW-Codenummern dürfen nur für die Teilnahme an und die Durchführung der Marktkommunikation im deutschen Strommarkt durch den Codenummerninhaber genutzt werden. Eine missbräuchliche Verwendung kann zur Sperrung der BDEW-Codenummer durch die GmbH und zu Schadensersatzansprüchen der GmbH führen. Eine missbräuchliche Verwendung liegt insbesondere dann vor, wenn eine BDEW-Codenummer ohne schriftliche Zustimmung der GmbH an Dritte weitergegeben wird.

§ 6 Sperrung der BDEW-Codenummer durch den BDEW-Codenummerninhaber
Der BDEW-Codenummerninhaber kann jederzeit per E-Mail oder Brief bzw. auf dem jeweils von der GmbH vorgegebenen Weg die Sperrung einer BDEW-Codenummer oder die Änderung der für die ihm zugeteilte BDEW-Codenummer hinterlegten Daten, die er nicht nach selbst nach § 5 (2) vornehmen kann, beantragen.

§ 7 Übertragung einer BDEW-Codenummer
(1) Der BDEW-Codenummerninhaber hat im Falle der gesetzlichen Rechtsnachfolge unter Vorlage eines Nachweises (z.B. entsprechender Handelsregisterauszug) die GmbH spätestens 14 Tage nach Wirksamwerden der Rechtsnachfolge schriftlich zu informieren.

(2) Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der BDEW-Codenummer bedarf zu ihrer Wirksamkeit der entsprechenden schriftlichen Erklärung des bisherigen BDEW-Codenummerninhabers, der Registrierung des zukünftigen BDEW-Codenummerninhabers bei der GmbH, der schriftlichen Erklärung des zukünftigen BDEW-Codenummerninhabers zur Übernahme der Pflichten des bisherigen BDEW-Codenummerninhabers und der mit der Registrierung zum Ausdruck kommenden Zustimmung der GmbH. Der bisherige und der neue BDEW-Codenummerninhaber sind verpflichtet, die Übertragung der BDEW-Codenummer ihren Vertragspartnern anzuzeigen.

§ 8 Mehrheit von BDEW-Codenummern bei Rechtsnachfolge
Ein Rechtsnachfolger, der bereits über eine entsprechende BDEW-Codenummer auf seinen Namen verfügt, ist verpflichtet, der GmbH unverzüglich mitzuteilen, welchen der beiden BDEW-Codenummern er weiterführen will, die andere BDEW-Codenummer wird gesperrt. Ohne entsprechende Entscheidung kann die GmbH die BDEW-Codenummer des erloschenen BDEW-Codenummerninhabers sperren.

§ 9 Sperrung der BDEW-Codenummer durch die GmbH
(1) Eine BDEW-Codenummer wird auf unbestimmte Zeit vergeben.

(2) Das Nutzungsverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden, sofern nicht das Gesetz zwingend eine längere Kündigungsfrist bestimmt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Die GmbH kann eine BDEW-Codenummer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung sperren. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn
a) der BDEW-Codenummerninhaber sich schriftlich, uneingeschränkt und strafbewehrt verpflichtet hat, eine BDEW-Codenummer nicht zu nutzen, oder er zu einer entsprechenden einstweiligen Verfügung eine Abschlusserklärung abgegeben hat oder ein entsprechendes rechtskräftiges Hauptsacheurteil gegen ihn ergangen ist oder
b) der BDEW-Codenummerninhaber wesentliche Vertragspflichten verletzt hat und nach Mahnung und Fristsetzung weiterhin verletzt, insb. eine BDEW-Codenummer nicht für die Teilnahme am deutschen Strommarkt verwendet, bzw. der BDEW-Codenummerninhaber trotz wiederholter Aufforderung seine vertraglichen Pflichten verletzt oder
c) die gegenüber der GmbH angegebenen Daten des BDEW-Codenummerninhabers oder des administrativen Ansprechpartners falsch und trotz Aufforderung der GmbH nicht berichtigt worden sind oder
d) die GmbH die BDEW-Codenummernvergabe und -verwaltung nicht mehr durchführt oder
e) der BDEW-Codenummerninhaber seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat bzw. nicht mehr am deutschen Strommarkt teilnimmt,
f) der BDEW-Codenummerninhaber seiner Entgeltzahlungspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt oder
g) über das Vermögen des BDEW-Codenummerninhaber das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
h) die GmbH nach § 8 zur Sperrung berechtigt ist.
Im Fall von (3) b), c) und f) informiert die GmbH den BDEW-Codenummerninhaber schriftlich über den vorliegenden Sperrungsgrund und setzt ihm eine Frist von dreißig (30) Kalendertagen zur Behebung des Grundes. Bereits während dieses Zeitraums ist die GmbH dazu berechtigt, die BDEW-Codenummer vorübergehend zu sperren. Ist der Grund für die vorübergehende Sperrung entfallen, hebt die GmbH die Sperrung auf. Die GmbH ist in diesem Fall von jeglicher Haftung in Bezug auf die Sperrung befreit.

(4) Die GmbH kann die BDEW-Codenummer ferner vorübergehend oder dauerhaft sperren, sofern eine Anordnung einer Behörde oder sonstigen staatlichen Stelle wegen einer Rechtsverletzung oder eines entsprechenden dringenden Verdachts vorliegt. Die GmbH ist in diesem Fall von jeglicher Haftung in Bezug auf die Sperrung befreit.

(5) Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte kann die GmbH mit Absendung der Sperrungsmitteilung eine BDEW-Codenummer aus der öffentlich einsehbaren BDEW-Codenummernliste entfernen.

(6) Der BDEW-Codenummerninhaber verliert mit dem Wirksamwerden der Sperrung das Recht, eine BDEW-Codenummer weiter zu verwenden oder zu nutzen. Soweit dies für die ordnungsgemäße Beendigung der Vertragsbeziehungen des BDEW-Codenummerninhabers unabdingbar ist, ist dem BDEW-Codenummerninhaber abweichend von Satz 1 die Nutzung der BDEW-Codenummer für die letzten Abwicklungen gestattet. Bei missbräuchlicher Weiterbenutzung haftet er für alle entstehenden Schäden.

(7) Eine endgültig gesperrte BDEW-Codenummer wird von der GmbH frühestens zehn Jahre nach Sperrung neu vergeben.

§ 10 Entgelte
(1) Der BDEW-Codenummerninhaber verpflichtet sich, die im Preisblatt festgelegten Entgelte an die GmbH zu entrichten.

(2) Für das Entgelt werden alle auf Antrag nach den jeweiligen Nutzungsbedingungen vergebenen Codes (BDEW-Codenummern, EIC, Stromnetzbetreibernummern) zum jeweiligen Stichtag zusammengefasst und gemeinsam abgerechnet. Abrechnungsstichtag für die Ermittlung des abzurechenden Jahresentgelts ist der 01.01. des jeweiligen Jahres.

(3) Das abzurechnende Jahresentgelt setzt sich aus einem Entgelt pro Codenummerninhaber und einem Entgelt pro Code zusammen. Die Entgelte verstehen sich als mengengestaffelte Netto-Preise, die zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind. Die Basis für Ermittlung der Mengenstaffel ist die Gesamtanzahl der zum jeweiligen Abrechnungsstichtag gültigen Stromnetzbetreibernummern, BDEW-Codenummern und EIC.

(4) Codeinhabern, die am 01.01. eines Jahres einen gültigen Code besitzen („Bestandskunden“), wird das Jahresentgelt für dieses Kalenderjahr im ersten Quartal im Voraus in Rechnung gestellt. Neu hinzukommende Codes gehen erst beim nächsten Abrechnungsstichtag in die Entgeltberechnung ein.

(5) Unternehmen, die im laufenden Jahr erstmals einen Code (BDEW-Codenummer, EIC oder Stromnetzbetreibernummer) erhalten und dafür neu in die Datenbank aufgenommen werden („Neukunden“), wird bei diesem unterjährigem Vertragsbeginn das Jahresentgelt anteilig für die restlichen Monate in Rechnung gestellt. Der Abrechnungsstichtag für die Ermittlung des abzurechenden anteiligen Entgelts ist der Monatserste des auf das Gültigkeitsdatum dieses ersten vergebenen Codes folgenden Monats. Werden nach der ersten Vergabe von Codes während des gleichen Kalenderjahres weitere Codes vergeben, gehen diese Codes erst beim nächsten Abrechnungsstichtag in die Entgeltberechnung ein.

(6) Unterjährige Änderungen bei der Anzahl vergebener Codes (BDEW-Codenummern, EIC, Stromnetzbetreibernummern) berechtigen weder zu einer Nachforderung der GmbH noch zu einem Erstattungsanspruch des Stromnetzbetreibernummerninhabers. Die Regelung in Absatz (5) bleibt unberührt..

(7) Bei der Zahlung anfallende Bankgebühren oder sonstige Gebühren trägt der BDEW-Codenummerninhaber.

(8) Die GmbH ist berechtigt, Rechnungen per E-Mail an den BDEW-Codenummerninhaber oder den administrativen Ansprechpartner zu übermitteln.

(9) Die GmbH kann das Preisblatt jährlich zum 01.01. eines neuen Kalenderjahres mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten ändern. Eine Anpassung des Preisblattes durch die GmbH erfolgt nur, sofern ein berechtigtes Interesse der GmbH vorliegt, also z.B. bei gesteigerten Vergabe oder Verwaltungskosten. Die Änderung wird dem BDEW-Codenummerninhaber zusammen mit den Gründen der Änderung per E-Mail mitgeteilt.

Bei Nichteinverständnis mit den neuen Entgelten steht dem BDEW-Codenummerninhaber ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu.

§ 11 Haftung
(1) Die GmbH übernimmt keine Gewährleistung für die Korrektheit der veröffentlichten Daten zu BDEW-Codenummern und -inhabern. Allein die Antragsteller bzw. BDEW-Codenummerninhaber sind für die Korrektheit und Vollständigkeit der Daten verantwortlich.

(2) Die GmbH und der BDEW-Codenummerninhaber haften einander für Sach- und Vermögensschäden, die aus einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herrühren. Die Haftung ist im Fall von leicht fahrlässigem Verschulden auf vertragstypisch vorhersehbare Schäden begrenzt.

(3) Im Fall der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, wobei die Haftung für grob fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit rechtlich zulässig, auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

(4) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(5) Vertragstypisch vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte erkennen müssen, bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

(6) Die Absätze (1) bis (5) gelten auch für die gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner.

§ 12 Änderung der vertraglichen Grundlagen, Kommunikationsweg
(1) Sofern eine Änderung dieser Nutzungsbedingungen - insbesondere durch eine Veränderung der Gesetzeslage, eine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten - erforderlich wird, ist die GmbH berechtigt, diese Nutzungsbedingungen anzupassen. Änderungen werden den BDEW-Codenummerninhabern mindestens drei Monate vor Wirksamwerden bekannt gegeben, sofern nicht seitens des Gesetzgebers eine andere Frist vorgegeben wird.

(2) Die GmbH ist berechtigt, Änderungen nach (1) per E-Mail an den BDEW-Codenummerninhaber oder den administrativen Ansprechpartner zu übermitteln.

(3) Bei Nichteinverständnis mit einer Änderung der Nutzungsbedingungen nach § 11 (1) steht dem BDEW-Codenummerninhaber ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von sechs Wochen nach Absenden der entsprechenden Informations-E-Mail der GmbH zu. Wenn er dieses Kündigungsrecht nicht ausübt trotz entsprechendem Hinweis, gelten die neuen Nutzungsbedingungen als vereinbart. Der BDEW-Codenummerninhaber wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung hingewiesen.

§ 13 Rechtswahl, Gerichtsstand, gültige Sprachfassung
(1) Der BDEW-Codenummernvertrag unterliegt deutschem Recht.

(2) Soweit zulässig ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand. Die GmbH ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des BDEW-Codenummerninhabers zu klagen.

(3) Bei Widersprüchen zwischen dieser deutschsprachigen Fassung der Nutzungsbedingungen und einer englischen Fassung ist immer allein die deutsche Fassung verbindlich und geht insoweit der englischen vor.

§ 14 Kontakt
Die GmbH ist im Handelsregister eingetragen; Sitz ist Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 179968 B).

Energie Codes und Services GmbH
Reinhardtstraße 32
10117 Berlin
E-Mail mail@energiecodes-services.de
Internet: www.energiecodes-services.de

Stand: 23.12.2016

VERGABESTELLE

Telefonnummer:

+49 30 300199-1141