Nutzungsbedingungen der Energie Codes und Services GmbH für die Vergabe und Verwaltung der Energy Identification Codes (nachfolgend „EIC“) für den deutschen und europäischen Energiemarkt


Mit Wirkung zum 01.01.2017 hat die Energie Codes und Services GmbH (nachfolgend „GmbH“) die Vergabe und Verwaltung der EIC samt aller bestehenden Nutzungsverträge vom Bundesverband der Energie und Wasserwirtschaft e.V. („BDEW“) übernommen. Die nachstehenden Nutzungsbedingungen gelten ab dem 01.01.2017 für die vertragliche Zuteilung und Nutzung eines EIC sowie für die Nutzung bereits erteilter EIC. Mit der Nutzung der EIC nach dem 01.01.2017 akzeptiert der EIC-Inhaber diese Nutzungsbedingungen.

Die Vergabe der EIC erfolgt ausschließlich zur Teilnahme am deutschen und europäischen Energiemarkt. Es ist untersagt, die in der EIC-Datenbank der Energie Codes und Services GmbH und der Codenummerndatenbank des European Network of Transmission System Operators for Electricity (ENTSO-E) enthaltenen Daten für andere Zwecke zu nutzen (wie beispielsweise allgemeine Anschreiben an Unternehmen, Werbung etc.).

Neben den gesetzlichen Regelungen (z. B. Energiewirtschaftsgesetz, Erneuerbare Energien Gesetz, Netzzugangsverordnung) gilt auch das von ENTSO-E veröffentlichte „THE ENERGY IDENTIFICATION CODING SCHEME (EIC) REFERENCE MANUAL“ (nachfolgend „ENTSO-E EIC Reference Manual“) in der jeweils gültigen Fassung samt Ausführungsrichtlinien und -dokumenten sowie die BDEW-Anwendungshilfe „Regeln für die Vergabe von EIC Energy Identification Codes im deutschen Strommarkt“ in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend „BDEW-Anwendungshilfe“).

§1 Antragsberechtigung
(1) Jede juristische Person mit Sitz in Deutschland, die am europäischen Energiemarkt teilnimmt, oder jede juristische Person, die für ihre Aktivitäten im deutschen Strommarkt einen EIC benötigt, den die eigene Vergabestelle nicht vergibt, ist berechtigt, einen EIC entsprechend der BDEWAnwendungshilfe zu beantragen, wenn sie noch keinen EIC für die beantragte Aktivität besitzt. Die GmbH vergibt den EIC dann gemäß der BDEWAnwendungshilfe; Umfang der von der GmbH vergebenen EIC-Typen und Anspruchsberechtigte für einen EIC-Typ richten sich ebenfalls nach der BDEW-Anwendungshilfe.
(2) Änderungen oder Erweiterungen der EIC-Systematik für die Marktteilnehmer erfolgen durch ENTSO-E und ergänzend über die BDEW Anwendungshilfe.
(3) Eine BDEW-Mitgliedschaft ist für die Beantragung und Nutzung eines EIC nicht erforderlich.
(4) Eine Beantragung eines EIC zum Zwecke der Weitergabe oder des Handels ist untersagt.

§ 2 Antrag auf Vergabe eines neuen EIC
(1) Der Antrag auf Vergabe eines EIC erfolgt über die Website www.bdew-codes.de nach Registrierung des Antragstellers. Der Antragsteller erkennt mit dem Absenden des Antrags diese Nutzungsbedingungen und die Nutzungsbedingungen von ENTSO-E in Form des ENTSO-E EIC-Reference Manual in der jeweils gültigen Fassung samt Ergänzungen durch die BDEW-Anwendungshilfe in der jeweils gültigen Fassung an.

(2) Der fachliche Antragsumfang richtet sich nach dem ENTSO-E EIC Reference Manual in der jeweils gültigen Fassung und ist in der BDEWAnwendungshilfe für eine Antragstellung beim BDEW spezifiziert.
Darüber hinaus sind für den Antrag folgende Angaben notwendig:
• Firma des zukünftigen EIC-Codenummerninhabers in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut
• Anschrift laut Handelsregister (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
• Firmenhomepage
• E-Mail-Adresse
• Ansprechpartner samt Kontaktdaten (Vorname und Name, Abteilung/Bereich, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse)
• Rechnungsempfänger samt Kontaktdaten (Vorname und Name, Abteilung/Bereich, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse)
Der Antragsteller versichert mit dem Antrag, dass seine darin enthaltenen Angaben richtig sind und er zur Beantragung und späteren Nutzung des EIC berechtigt ist, insbesondere, dass die Registrierung und beabsichtigte Nutzung des EIC weder Rechte Dritter verletzen noch gegen allgemeine Gesetze verstoßen.

(3) Der EIC-Inhaber stimmt mit dem Antrag einer Veröffentlichung seines zugewiesenen EIC samt Angaben zum beantragenden Unternehmen durch die GmbH und ENTSO-E zu. Personenbezogene Angaben werden nicht veröffentlicht.

§ 3 Vergabe von EIC durch die GmbH
(1) Die Prüfung des Antrags und Vergabe der EIC-Codenummern erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Bei korrektem und vollständigem Antrag erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zuteilung eines EIC durch die GmbH per E-Mail. Eine Ablehnung, versehen mit Begründung, erfolgt ebenfalls per E-Mail.

(2) Mit Zuteilung eines EIC kommt zwischen der GmbH und dem Antragsteller ein Vertrag auf Grundlage dieser Nutzungsbedingungen sowie des ENTSO-E EIC-Reference Manual und der BDEWAnwendungshilfe zustande.

(3) Die GmbH sichert zu, personenbezogene Daten des Antragstellers bzw. EIC-Inhabers nur an mit der Abwicklung und Durchführung des EIC-Codenummernvertrages befasste Dritte und ENTSO-E weiterzugeben und nicht für Zwecke der Werbung zu nutzen oder weiterzugeben. Die Veröffentlichung nach § 2 (3) bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Pflichten der GmbH
(1) Der GmbH stellt sicher, dass ein EIC nicht mehrfach vergeben werden (Kollisionsfreiheit).

(2) Der GmbH ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Registrierung eines EIC oder seine Nutzung durch den EIC-Codenummerninhaber Rechte Dritter verletzt.

(3) Die GmbH veröffentlicht auf www.bdewcodes.de die Liste der Unternehmen mit den im Antrag übermittelten Daten zum Inhaber und aller zugeteilten EIC

(4) International zugelassene EIC werden zusätzlich auf der Internetseite von ENTSO-E veröffentlicht: https://www.entsoe.eu/data/energy-identificationcodes-eic/eic-code-lists/Pages/default.aspx.

§ 5 Rechte und Pflichten des EIC-Inhabers
(1) Der EIC-Inhaber kann den zugewiesenen EIC im Rechtsverkehr verwenden. Er ist verpflichtet, umgehend nach Zuteilung die korrekte Veröffentlichung des ihm zugewiesenen EIC und der zugehörigen Daten in den Registern auf den in § 4 angegebenen Internetseiten zu überprüfen und die GmbH unverzüglich über Fehler zu benachrichtigen. Sofern eine solche Benachrichtigung durch den EIC-Inhaber nicht innerhalb von zehn Werktagen ab Zuteilungsmitteilung erfolgt, gilt die Veröffentlichung seiner Codenummer in den Registern als korrekt. Eine Haftung der GmbH und von ENTSO-E ist, sofern eine solche Berichtigungsmitteilung durch den EIC-Inhaber nicht erfolgte, nach Ablauf von zehn Werktagen ab Zuteilungsmitteilung ausgeschlossen.

(2) Der EIC-Inhaber verpflichtet sich, der GmbH unverzüglich mitzuteilen, sofern sich Änderungen an seinen zur Verfügung gestellten Daten ergeben. Der EIC-Inhaber kann seine persönlichen Kontaktdaten selbst ändern, alle anderen Änderungen sind der GmbH per E-Mail bzw. auf dem jeweils von der GmbH vorgegebenen Weg zu übermitteln.

(3) Der EIC-Inhaber teilt der GmbH ebenfalls unverzüglich mit, wenn er seine Geschäftstätigkeit einstellt bzw. nicht mehr am deutschen oder europäischen Energiemarkt teilnimmt, seine EIC werden dann gesperrt.

(4) EIC dürfen nur für die Teilnahme an und die Durchführung der Marktkommunikation im deutschen oder europäischen Energiemarkt durch den EIC-Inhaber genutzt werden. Eine missbräuchliche Verwendung kann zur Sperrung eines EIC gemäß § 6 dieser Nutzungsbedingungen durch die GmbH sowie zu Schadensersatzansprüchen der GmbH führen. Eine missbräuchliche Verwendung liegt insbesondere dann vor, wenn ein EIC ohne schriftliche Zustimmung der GmbH an Dritte weitergegeben wird.

§ 6 Sperrung eines EIC oder Änderung der hinterlegten Daten durch den EIC-Inhaber
Der EIC-Inhaber kann jederzeit per E-Mail oder Brief bzw. auf dem jeweils von der GmbH vorgegebenen Weg die Sperrung seines EIC oder die Änderung der für die ihm zugeteilten EIC hinterlegten Daten, die er nicht nach selbst nach § 5 (2) vornehmen kann, beantragen.

§ 7 Übertragung eines EIC
(1) Der EIC-Inhaber hat im Falle der gesetzlichen Rechtsnachfolge unter Vorlage von Nachweisen (z.B. entsprechender Handelsregisterauszug) die GmbH spätestens 14 Tage nach Wirksamwerden der Rechtsnachfolge schriftlich zu informieren.

(2) Eine rechtsgeschäftliche Übertragung des EIC bedarf zu ihrer Wirksamkeit der entsprechenden schriftlichen Erklärung des bisherigen EIC-Inhabers, der Registrierung des zukünftigen EIC-Inhabers bei der GmbH, der schriftlichen Erklärung des zukünftigen EIC-Inhabers zur Übernahme der Pflichten des bisherigen EIC-Inhabers und der mit der Registrierung zum Ausdruck kommenden Zustimmung der GmbH.

Der bisherige und der neue EIC-Inhaber sind verpflichtet, die Übertragung des EIC ihren Vertragspartnern anzuzeigen.

§ 8 Mehrheit von EIC bei Rechtsnachfolge
Der bisherige und der neue EIC-Inhaber sind verpflichtet, die Übertragung des EIC ihren Vertragspartnern anzuzeigen.

§ 9 Sperrung eines EIC durch die GmbH
(1) Ein EIC wird auf unbestimmte Zeit vergeben.

(2) Das Nutzungsverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden, sofern nicht das Gesetz zwingend eine längere Kündigungsfrist bestimmt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Die GmbH kann einen EIC aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung sperren. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn
a) der EIC-Inhaber sich schriftlich, uneingeschränkt und strafbewehrt verpflichtet hat, einen EIC nicht zu nutzen, oder er zu einer entsprechenden einstweiligen Verfügung eine Abschluss-erklärung abgegeben hat oder ein entsprechendes rechts-kräftiges Hauptsacheurteil gegen ihn ergangen ist oder
b) der EIC-Inhaber wesentliche Vertragspflichten verletzt hat und nach Mahnung und Fristsetzung weiterhin verletzt, insb. einen EIC nicht für die Teilnahme am deutschen Strommarkt ver-wendet, bzw. der EIC-Inhaber trotz wie-derholter Aufforderung seine vertraglichen Pflichten ver-letzt oder
c) die gegenüber der GmbH angegebenen Daten des EIC-Inhabers oder des administrativen Ansprechpartners falsch und trotz Aufforderung der GmbH nicht berichtigt worden sind oder
d) die GmbH die EIC-Vergabe und -Verwaltung nicht mehr durchführt oder
e) der EIC-Inhaber seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat bzw. nicht mehr am deutschen oder europäischen Strommarkt teilnimmt,
f) der EIC-Inhaber seiner Entgeltzahlungspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt oder
g) über das Vermögen des EIC-Inhaber das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
h) die GmbH nach § 8 zur Sperrung berechtigt ist.
Im Fall von (3) b), c) und f) informiert die GmbH den EIC-Inhaber schriftlich über den vorliegenden Sperrungsgrund und setzt ihm eine Frist von dreißig (30) Kalendertagen zur Behebung des Grundes. Bereits während dieses Zeitraums ist die GmbH dazu berechtigt, den EIC vorübergehend zu sperren. Ist der Grund für die vorübergehende Sperrung entfallen, hebt die GmbH die Sperrung auf. Die GmbH ist in diesem Fall von jeglicher Haftung in Bezug auf die Sperrung befreit.

(4) Die GmbH kann den EIC ferner vorübergehend oder dauerhaft sperren, sofern eine Anordnung einer Behörde oder sonstigen staatlichen Stelle wegen einer Rechtsverletzung oder eines entsprechenden dringenden Verdachts vorliegt. Die GmbH ist in diesem Fall von jeglicher Haftung in Bezug auf die Sperrung befreit.

(5) Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte kann die GmbH mit Absendung der Sperrungsmitteilung an den EIC-Inhaber einen EIC aus der öffentlich einsehbaren EIC-Liste entfernen.

(6) Der EIC-Inhaber verliert mit dem Wirksamwerden der Sperrung das Recht, einen EIC weiter zu verwenden oder zu nutzen. Soweit dies für die ordnungsgemäße Beendigung der Vertragsbeziehungen des EIC-Inhabers unabdingbar ist, ist dem EIC-Inhaber abweichend von Satz 1 die Nutzung des EIC für die letzten Abwicklungen gestattet. Bei missbräuchlicher Weiterbenutzung haftet er für alle entstehenden Schäden. Die GmbH ist auch in diesem Fall von jeglicher Haftung in Bezug auf die Sperrung befreit.

(7) Eine endgültig gesperrter EIC wird von der GmbH frühestens zehn Jahre nach Sperrung neu vergeben.

§ 10 Entgelte
(1) Der EIC-Inhaber verpflichtet sich, die im Preisblatt festgelegten Entgelte an die GmbH zu entrichten.

(2) Für das Entgelt werden alle auf Antrag nach den jewei-ligen Nutzungsbedingungen vergebenen Codes (BDEW-Codenummern, EIC, Stromnetzbetreibernummern) zum jeweiligen Stichtag zusammengefasst und gemeinsam abgerechnet. Abrechnungsstichtag für die Ermittlung des abzurechenden Jahresentgelts ist der 01.01. des jeweiligen Jahres.

(3) Das abzurechnende Jahresentgelt setzt sich aus einem Entgelt pro Codenummerninhaber und einem Entgelt pro Code zusammen. Die Entgelte verstehen sich als mengengestaffelte Netto-Preise, die zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind. Die Basis für Ermittlung der Mengenstaffel ist die Gesamtanzahl der zum jeweiligen Abrechnungsstichtag gültigen Stromnetzbetreibernummern, BDEW-Codenummern und EIC.

(4) Codeinhabern, die am 01.01. eines Jahres einen gülti-gen Code besitzen („Bestandskunden“), wird das Jahresentgelt für dieses Kalenderjahr im ersten Quartal im Voraus in Rechnung gestellt. Neu hinzukommende Codes gehen erst beim nächsten Abrechnungsstichtag in die Entgeltberechnung ein.

(5) Unternehmen, die im laufenden Jahr erstmals einen Code (BDEW-Codenummer, EIC oder Stromnetzbetrei-bernummer) erhalten und dafür neu in die Datenbank aufgenommen werden („Neukunden“), wird bei diesem unterjährigem Vertragsbeginn das Jahresentgelt anteilig für die restlichen Monate in Rechnung gestellt. Der Abrechnungsstichtag für die Ermittlung des abzurechenden anteiligen Entgelts ist der Monatserste des auf das Gültigkeitsdatum dieses ersten vergebenen Codes folgenden Monats. Werden nach der ersten Vergabe von Codes während des gleichen Kalenderjahres weitere Codes verge-ben, gehen diese Codes erst beim nächsten Abrechnungsstichtag in die Entgeltberechnung ein.

(6) Unterjährige Änderungen bei der Anzahl vergebener Codes (BDEW-Codenummern, EIC, Stromnetzbetreiber-nummern) berechtigen weder zu einer Nachforderung der GmbH noch zu einem Erstattungsanspruch des Strom-netzbetreibernummerninhabers. Die Regelung in Absatz (5) bleibt unberührt..

(7) Bei der Zahlung anfallende Bankgebühren oder sonstige Gebühren trägt der EIC-Inhaber.

(8) Die GmbH ist berechtigt, Rechnungen per E-Mail an den EIC-Inhaber oder den administrativen Ansprechpartner zu übermitteln.

(9) Die GmbH kann das Preisblatt jährlich zum 01.01. eines neuen Kalenderjahres mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten ändern. Eine Anpassung des Preisblattes durch die GmbH erfolgt nur, sofern ein berechtigtes Inte-resse der GmbH vorliegt, also z.B. bei gesteigerten Vergabe- oder Verwaltungskosten. Die Änderung wird dem EIC-Inhaber zusammen mit den Grün-den der Änderung per E-Mail mitgeteilt.

Bei Nichteinverständnis mit den neuen Entgelten steht dem EIC-Inhaber ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu.

§ 11 Haftung
(1) Die GmbH übernimmt keine Gewährleistung für die Korrektheit der veröffentlichten Daten zu EIC und EIC-Inhabern auf ihrer Internetseite und in ihren Registern und denen von ENTSO-E, sofern die Daten bereits bei Veröffentlichung inkorrekt waren und der EIC-Inhaber die GmbH hierauf nicht innerhalb der in § 5 (1) genannten Frist aufmerksam gemacht hat.

(2) Die GmbH und der EIC-Inhaber haften einander für Sach- und Vermögensschäden, die aus einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herrühren. Die Haftung ist im Fall von leicht fahrlässigem Verschulden auf vertragstypisch vorhersehbare Schäden begrenzt.

(3) Im Fall der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, wobei die Haftung für grob fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit rechtlich zulässig, auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

(4) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Vertragstypisch vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte erkennen müssen, bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

(5) Die Absätze (1) bis (4) gelten auch für die gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner.

§ 12 Änderung der vertraglichen Grundlagen, Kommunikationsweg
(1) Sofern eine Änderung dieser Nutzungsbedingungen - insbesondere durch eine Änderung des ENTSO-E EIC-Reference Manual durch ENTSO-E, der BDEW-Anwendungshilfe, eine Veränderung der Gesetzeslage, eine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten - erforderlich wird, ist die GmbH berechtigt, diese Nutzungsbedingungen anzupassen. Änderungen werden den EIC-Inhabern mindestens drei Monate vor Wirksamwerden bekannt gegeben, sofern nicht seitens ENTSO-E oder dem Gesetzgeber eine andere Frist vorgegeben wird.

(2) Die GmbH ist berechtigt, Änderungen nach (1) per E-Mail an den EIC-Inhaber oder den administrativen Ansprechpartner zu übermitteln.

(3) Bei Nichteinverständnis mit einer Änderung der Nutzungsbedingungen nach § 11 (1) steht dem EIC-Inhaber ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von sechs Wochen nach Absenden der entsprechenden Informations-E-Mail der GmbH zu. Wenn er dieses Kündigungsrecht nicht ausübt trotz entsprechendem Hinweis, gelten die neuen Nutzungsbedingungen als vereinbart. Der EIC-Inhaber wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung hingewiesen.

§ 13 Rechtswahl, Gerichtsstand, gültige Sprachfassung
(1) Der EIC-Vertrag unterliegt deutschem Recht.

(2) Soweit zulässig ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand. Die GmbH ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des EIC-Inhabers zu klagen.

(3) Bei Widersprüchen zwischen dieser deutschsprachigen Fassung der Nutzungsbedingungen und einer englischen Fassung ist immer allein die deutsche Fassung verbindlich und geht insoweit der englischen vor.

§ 14 Kontakt
Die GmbH ist im Handelsregister eingetragen; Sitz ist Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 179968 B).

Energie Codes und Services GmbH
Reinhardtstraße 32
10117 Berlin
E-Mail mail@energiecodes-services.de
Internet: www.energiecodes-services.de

Stand: 15.12.2016