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Nutzungsbedingungen des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (im Folgenden BDEW genannt) für die Vergabe der E Mobility Codenummern in der Bundesrepublik Deutschland


Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Codenummernvertrag zur Zuteilung und Nutzung einer Provider ID als Bestandteil der EMAID (e-Mobility Account Identifier) und einer EVSE Operator ID als Bestandteil der EVSEID (Electric Vehicle Supply Equipment ID). Beide ID werden im Folgenden zusammenfassend auch als Codenummern bezeichnet.

§ 1 Teilnahmeberechtigung
Jede juristische Person mit Sitz in Deutschland ist berechtigt, je eine EVSE Operator ID und eine Provider ID mit Länderkennung „DE“ zu beantragen, sofern das Unternehmen im Bereich Elektromobilität tätig ist. Eine Beantragung der ID zum Zwecke der Weitergabe oder des Handels ist untersagt.


§ 2 Antrag auf Vergabe einer Codenummer
(1) Der Antrag auf Vergabe einer EVSE Operator ID und einer Provider ID erfolgt durch den Ladestationsbetreiber oder E-Mobility Provider über die Website www.bdew-emobility.de nach Erstellung eines Benutzerkontos. Der Antragsteller anerkennt mit dem Antrag die Nutzungsbedingungen und die BDEW-Richtlinien zur Codenummernvergabe.
(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Firma des zukünftigen Codeinhabers in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut
  • Sitz der Gesellschaft/Ort der Niederlassung
  • Rechtsform
  • Ggf. Geschäftsführer und Vorsitzenden des Aufsichtsrates
  • Rechnungsanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
  • Kontaktdaten des Ansprechpartners (Vorname und Zuname, Abteilung/Bereich, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
  • gewünschte 3 stellige EVSE Operator ID
  • gewünschte 3 stellige Provider ID
Dem Antrag ist ein den aktuellen Stand wiedergebender Handelsregisterauszug bzw. Auszug eines entsprechenden anderen Registers beizufügen.
Der Antragsteller versichert mit dem Antrag, dass seine darin enthaltenen Angaben richtig sind und er zur Registrierung bzw. Nutzung der Codenummer berechtigt ist, insbesondere, dass Registrierung und beabsichtigte Nutzung der Codenummer weder Rechte Dritter verletzen noch gegen allgemeine Gesetze verstoßen. Er sichert ferner die Einhaltung dieser Nutzungsbedingungen und der BDEW-Richtlinien zur Codenummernvergabe zu. Er sichert darüber hinaus zu, eine Codenummer ausschließlich im Bereich Elektromobilität zu verwenden.
(3) Es ist zulässig, dass ein Dienstleister für ein oder mehrere Unternehmen je eine EVSE Operator ID und einer Provider ID beantragt. In diesem Falle sind die Angaben im Antrag mit den Angaben zum Dienstleister (Firma, Sitz, Rechtsform, Registergericht und Handelsregister-Nummer, Anschrift, Kontaktdaten des Ansprechpartners) zu ergänzen.
(4) Der zukünftige Codenummerninhaber stimmt mit dem Antrag einer Veröffentlichung seiner zugewiesenen ID und des dazugehörigen Unternehmensnamens zu.

§ 3 Codenummernvergabe durch den BDEW
(1) Die Prüfung des Antrags erfolgt innerhalb von höchstens 10 Werktagen nach Eingang aller Antragsunterlagen. Die Vergabe der Codenummer erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen. Bei korrektem und vollständigem Antrag erfolgt die Zuteilung der Codenummer bei Vorliegen der Voraussetzungen durch den BDEW per E Mail. Eine Ablehnung erfolgt ebenfalls per E Mail. Eine Ablehnung wird begründet.
(2) Mit Zuteilung der Codenummer kommt zwischen dem BDEW und dem Antragsteller ein Vertrag mit diesen Nutzungsbedingungen und den BDEW-Richtlinien zur Codenummernvergabe zustande.
(3) Der Antragsteller der E-Mobility-Codenummer ist verpflichtet, die Zuteilung umgehend zu prüfen und gegebenenfalls gegenüber dem BDEW richtigzustellen. Änderungen sind dem BDEW unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der BDEW sichert zu, die personenbezogenen Daten des Antragstellers bzw. Codenummerninhabers nur an mit der Abwicklung und Durchführung des Codenummernvertrages befasste Dritte weiterzugeben und nicht für Zwecke der Werbung zu nutzen oder weiterzugeben.

§ 4 Pflichten des BDEW
(1) Der BDEW stellt sicher, dass Codenummern nicht mehrfach vergeben werden (Kollisionsfreiheit).
(2) Der BDEW ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Registrierung einer Codenummer oder ihre Nutzung durch den Codenummerninhaber Rechte Dritter verletzt. Gleichwohl behält sich der BDEW vor, bei Eingang einer Anmeldung, bei der eine markenrechtliche Verletzung Dritter naheliegt, dem Antrag erst nach Klärung markenrechtlicher Bedenken stattzugeben. Die Bearbeitungsfrist gemäß § 3 (1) gilt in diesem Fall nicht.
(3) Der BDEW wird eine Codenummer mit einem Dispute-Eintrag versehen, wenn ein Dritter Tatsachen glaubhaft macht, die dafür sprechen, dass ihm ein Recht an der Codenummer zukommt oder sie seine Rechte verletzt, und wenn er erklärt, die daraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Codenummerninhaber geltend zu machen. Der Dispute-Eintrag hat Wirkung für ein Jahr, wird aber vom BDEW verlängert, wenn sein Inhaber eine Verlängerung beantragt und nachweist, dass die Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist. Eine Codenummer, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, kann vom Codenummerninhaber weiter genutzt, jedoch nicht übertragen werden.
(4) Der BDEW veröffentlicht auf der Codenummern-Website die Liste der Unternehmen und der zugeteilten Codenummern.

§ 5 Pflichten des Codenummerninhabers
(1) Der Codenummerninhaber kann die zugewiesene Codenummer im Rechtsverkehr verwenden.
(2) Der Codenummerninhaber verpflichtet sich, diese Nutzungsbedingungen und die BDEW- Richtlinien zur Codenummernvergabe in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten und einzuhalten.
(3) E-Mobility-Codenummern dürfen nur für die eigene unternehmerische Tätigkeit im Bereich Elektromobilität genutzt werden. Eine missbräuchliche Verwendung kann zur fristlosen Kündigung der Teilnahme, Entzug der Codenummer und zu Schadensersatzansprüchen des BDEW führen. Eine missbräuchliche Verwendung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Codenummer ohne schriftliche Zustimmung des BDEW an Dritte weitergegeben werden.

§ 6 Entgelte
(1) Der Codenummerninhaber verpflichtet sich, die in der veröffentlichten Preisliste festgelegten Entgelte (Antragspauschale und jährliche Verwaltungspauschale) an den BDEW zu entrichten. Die Antragspauschale wird bei Zuteilung der Codenummer in Rechnung gestellt. Eine Codenummernübertragung – mit Ausnahme einer Gesamtrechtsnachfolge – gilt als neuer Antrag. Die Verwaltungspauschale ist ab dem Folgejahr der Antragstellung jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres im Voraus fällig. Bei der Zahlung anfallende Bankgebühren oder sonstige Gebühren trägt der Codenummerninhaber.
(2) Die Verwaltung und Vergabe der E-Mobility-Codenummern übernimmt der BDEW ohne Gewinnerzielungsabsicht.
(3) Die Höhe der Entgelte muss im Verhältnis zum Aufwand angemessen sein. Der BDEW wird daher in regelmäßigen Abständen die mit der Codenummernvergabe und –verwaltung entstehenden Ausgaben und Einnahmen überprüfen. Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben, werden die Entgelte in den Folgejahren entsprechend gesenkt. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, werden die Entgelte in den Folgejahren entsprechend erhöht. Rückerstattungen oder Nachforderungen sind nicht möglich. Der BDEW kann die Preisliste jährlich zum 01.01. eines neuen Kalenderjahres mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten ändern.
(4) Der BDEW ist berechtigt, die Abrechnung der Codenummernvergabe und –verwaltung durch Dritte durchführen zu lassen. Der Codenummerninhaber stimmt bereits jetzt unwiderruflich der Weitergabe der erforderlichen Informationen einschließlich der personenbezogenen Daten an das vorher zu benennende Unternehmen zu.

§ 7 Sonderregelungen
(1) Die bislang von FIR vergebenen Test-Codes (erste Stelle der dreistelligen ID ist „8“) behalten ihre Gültigkeit bis 24 Monate nach Beendigungsmitteilung durch den BDEW. Das gilt auch für bislang testweise vergebene Test-Codes mit einer anderen Länderkennung als ‚DE‘. Inhaber von Testcodes erhalten zum Ende der Vertragslaufzeit bzw. zum Ende der Gültigkeit der Test-Codenummer einen Hinweis vom BDEW, wie sie eine Codenummer entsprechend dieser Nutzungsbedingungen beantragen können.
(2) Ein Abweichen von den in den Nutzungsbedingungen und den BDEW-Richtlinien zur Codenummernvergabe getroffenen Regelungen ist nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag für einen begrenzten Zeitraum möglich. Die Bearbeitungsfrist gemäß § 3 (1) gilt für diesen Fall nicht. Eine Ausnahme von § 6 ist nicht möglich.
(3) Wenn die Test-Codes nicht mehr weitergeführt werden, ist dies ein Kündigungsgrund für den BDEW nach § 11.

§ 8 Übertragung der Vergabetätigkeit
Der BDEW ist berechtigt, die Codenummernvergabe an eine zukünftige Vergabestelle zu übertragen und dieser sämtliche ihm vorliegenden Unterlagen und Daten zu übergeben. Eine Übergabe der Codenummernvergabe und -verwaltung durch den BDEW auf eine zukünftige Vergabestelle hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Codenummernverträge. Das Recht des BDEW aus § 11 (2) bleibt davon unberührt.

§ 9 Haftung
(1) Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden, die aus einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herrühren. Die Haftung ist im Fall von leicht fahrlässigem Verschulden auf vertragstypisch vorhersehbare Schäden begrenzt.
(2) Im Fall der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander nur für vorsätzliches und grob fahrlässig ist Handeln, wobei die Haftung für grob fahrlässig verursachte Sach-und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
(3) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(4) Vertragstypisch vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte erkennen müssen, bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
(5) Die Vertragspartner haften einander für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie der Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner.

§ 10 Codenummernübertragung
(1) Der Codenummerninhaber kann seine Codenummer an ein Unternehmen (Rechtsnachfolger) übertragen, sofern der künftige Codenummerninhaber die Voraussetzungen gemäß § 1 erfüllt. Eine Codenummer, die mit einem Dispute-Eintrag nach § 4 (3) versehen ist, kann nicht übertragen werden. Eine Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des BDEW und der Registrierung..
(2) Der BDEW registriert die Codenummer für den Rechtsnachfolger, wenn der bisherige Codenummerninhaber den Vertrag kündigt und der Rechtsnachfolger zugleich unter Vorlage der ihn als solchen ausweisenden Unterlagen einen Codenummernübernahmeantrag stellt.
(3) Die Codenummernübertragung wird mit erfolgreichem Abschluss der Registrierung für den Rechtsnachfolger wirksam. Der bisherige und der neue Codenummerninhaber sind verpflichtet, die Übertragung der Codenummer seinen Vertragspartnern anzuzeigen.

§ 11 Kündigung und Entzug der Codenummer
(1) Der Codenummernvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann vom Codenummerninhaber mit Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Zugang des eingeschriebenen Briefes gegenüber dem BDEW wirksam. Bereits geleistete Codenummernentgelte werden nicht, auch nicht anteilig, erstattet, ggf. noch nicht beglichene Jahresentgelte bleiben weiterhin fällig.
(2) Der BDEW kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn

  1. der Codenummerninhaber sich schriftlich, uneingeschränkt und strafbewehrt verpflichtet hat, eine Codenummer nicht zu nutzen, oder er zu einer entsprechenden einstweiligen Verfügung eine Abschlusserklärung abgegeben hat oder ein entsprechendes rechtskräftiges Hauptsacheurteil gegen ihn ergangen ist oder
  2. in einem rechtskräftigen Hauptsacheurteil festgestellt ist, dass die Registrierung einer Codenummer für den Codenummerninhaber die Rechte Dritter verletzt, oder der Codenummerninhaber zu einer entsprechenden einstweiligen Verfügung eine Abschlusserklärung abgegeben hat oder
  3. die Registrierung eine Codenummer für den Codenummerninhaber ohne Rücksicht auf ihre konkrete Nutzung ganz offenkundig Rechte Dritter verletzt oder sonst rechtswidrig ist oder
  4. der Codenummerninhaber wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt hat und nach Mahnung und Fristsetzung weiterhin verletzt oder
  5. die gegenüber dem BDEW angegebenen Daten des Codenummerninhabers oder des administrativen Ansprechpartners falsch sind oder
  6. die Identität des Codenummerninhabers oder des administrativen Ansprechpartners aus den angegebenen Daten nicht festgestellt werden kann oder
  7. der Codenummerninhaber nicht in Deutschland ansässig ist und keine Ausnahme nach § 1 (2) vorliegt oder
  8. der Codenummerninhaber seinen Sitz in Deutschland aufgibt und keine Ausnahme nach § 1 (2) vorliegt oder
  9. der Codenummerninhaber die Entgelte nach Mahnung und Fristsetzung nicht entrichtet oder
  10. eine Codenummer aus organisatorischen Gründen (z.B. Umstellung des Vergabe-Schemas) nicht mehr eingesetzt werden kann oder
  11. der Codenummerninhaber eine Codenummer nicht im Bereich bzw. für Zwecke der Elektromobilität verwendet oder
  12. der BDEW die Codenummernvergabe und -verwaltung nicht mehr durchführt, oder
  13. der Codenummerninhaber trotz wiederholter Aufforderung seine vertraglichen Pflichten verletzt.
(3) Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte kann der BDEW mit Absendung der Kündigung eine Codenummer aus der öffentlich einsehbaren Codenummernliste entfernen. Der Codenummerninhaber verliert mit dem Wirksamwerden der Kündigung das Recht, eine Codenummer weiter zu verwenden oder zu nutzen. Bei missbräuchlicher Weiterbenutzung haftet er für alle entstehenden Schäden.
(4) Eine abgelaufene Codenummer darf vom BDEW frühestens 36 Monate nach Wirksamwerden der Kündigung neu vergeben werden.

§ 12 Änderung der vertraglichen Grundlagen, Kommunikationsweg
(1) Der BDEW ist berechtigt, die Nutzungsbedingungen, die BDEW-Richtlinien zur Codenummernvergabe und die Preisliste bei Bedarf zu ändern. Änderungen werden den Codenummerninhabern mindestens drei Monate vor Wirksamwerden bekannt gegeben.
(2) Der BDEW ist berechtigt, Änderungen nach (1) sowie Rechnungen per E Mail an den Codenummerninhaber oder den administrativen Ansprechpartner zu übermitteln.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand
Der Codenummernvertrag unterliegt deutschem Recht. Soweit zulässig ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand. Der BDEW ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Codenummerninhabers klagen.

Stand: 24.02.2014

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